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Änderung § 10 ATGV vom 01.06.2020

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§ 10 ATGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung
§ 10 ATGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vorwegumzug


(Text alte Fassung)

(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für drei Monate gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.

(2) 1 Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. 2 Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. 3 Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.