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Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.
§ 2 Anwendungsbereich, Zweck
(1) 1Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. 2Der Abordnung stehen gleich
- 1.
- die Kommandierung,
- 2.
- die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
- 3.
- die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 4.
- die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und
- 5.
- die Zuweisung (§ 29 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) 1Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. 2Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.
(3) 1Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. 2Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung V. v. 27. November 2019 BGBl. I S. 1866 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 3 Berechtigte
(1) Berechtigt sind
- 1.
- Bundesbeamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
- 4.
- zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
- im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
- Ehrenbeamte und
- 3.
- ehrenamtliche Richter.
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld
(1) 1Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
- 1.
- mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde,
- 2.
- mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
- 3.
- mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
- 1.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder
- 2.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung V. v. 27. November 2019 BGBl. I S. 1866 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. 2Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
§ 6 Arten des Auslandstrennungsgelds
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
- 1.
- Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
- 2.
- Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
- 3.
- Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
- 4.
- Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
- 5.
- Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).
§ 7 Auslandstrennungstagegeld
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt
- 1.
- bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,
- 2.
- bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung, aber höchstens die Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.
(2) 1Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßigtes Trennungstagegeld. 2Verfügt die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestattete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslandstrennungstagegeld gewährt.
(3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt für volle Kalendertage
- 1.
- der Abwesenheit vom neuen Dienst- oder Wohnort,
- 2.
- des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder während der Durchführung einer Heilkur,
- 3.
- der Abwesenheit auf Grund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots.
(4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
§ 8 Auslandstrennungsübernachtungsgeld
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
- bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,
- 2.
- bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,
- 3.
- bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
§ 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand
(1) 1Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
- 1.
- für die berechtigte Person:
- a)
- im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- b)
- im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
(3) 1Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. 2Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 10 Vorwegumzug
(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
(2) 1Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. 2Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. 3Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Juni 2020
§ 11 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.
(2) 1Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. 2Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.
(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
§ 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen
§ 12 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten; Reisebeihilfen für Heimfahrten werden nach § 13 Absatz 1 Satz 1 gewährt. 2Wenn Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in häuslicher Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der bisherigen Wohnung verbleiben, erhält einer der Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld wie eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person. 3Steht dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten Person Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergewährt.
(3) 1Einer berechtigten Person wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 und bei Aufhebung einer Abordnung Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 längstens bis zu dem Zeitpunkt weitergewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. 2Ist die Aufgabe der Unterkunft nicht zumutbar, wird Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für die Dauer der neuen dienstlichen Maßnahme weitergewährt.
(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds werden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens berücksichtigt:
- 1.
- Ernennungen und Beförderungen,
- 2.
- rückwirkende Einweisungen in eine Planstelle.
(5) 1Ist einer berechtigten Person die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten oder ist sie infolge von Disziplinarmaßnahmen oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung ihres Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbrechung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. 2Das gilt nicht, wenn die berechtigte Person auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.
(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gewährt.
(7) Bei Abordnungen vom Inland ins Ausland und im Ausland, für die der berechtigten Person nach § 52 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort im Ausland zustehen, wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden.
(8) 1Sind aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als die in § 2 Absatz 1 bezeichneten dienstlichen Maßnahmen oder Maßnahmen, die Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 betreffen, erforderlich und entstehen dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 2, so bestimmt das Auswärtige Amt in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall. 2Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Entschädigung in Form von Auslandstrennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.
§ 13 Reisebeihilfen für Heimfahrten
§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. 2Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. 3Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) 1Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. 2Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. 3Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) 1Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
- 1.
- die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und
- 2.
- es sich nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise oder eine Reise nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes handelt.
(5) 1An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. 2Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 2Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. 3In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. 4Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 5Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.
§ 14 Anspruchszeitraum
(1) 1Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tag gezahlt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. 2Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld ab dem Tag des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Rückreise zum alten Dienstort aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung vom Ausland ins Inland.
(2) 1Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 der Dienstort vorzeitig verlassen, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. 2§ 12 Absatz 3 ist anzuwenden. 3Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tag vor dem Tag weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. 4Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) 1Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohnort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Dienstort verlassen werden kann. 2Notwendige Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. 3Das gilt auch bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. 4§ 12 Absatz 3 ist anzuwenden.
(4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes gezahlt.
(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld wegen Wohnungsmangels nach § 5 Absatz 1 Satz 1 endet am Tag vor dem Bezug der Wohnung oder vor der Möglichkeit zum Bezug einer angemessenen und zumutbaren Wohnung.
(6) Ändert sich für einen Inlandstrennungsgeldempfänger auf Grund einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland der neue Dienstort für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland an Stelle von § 4 Absatz 6 der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung V. v. 27. November 2019 BGBl. I S. 1866 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 15 Verfahrensvorschriften
(1) 1Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. 2Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. 3Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.
(2) 1Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. 2Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
(3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein können.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.
§ 16 Übergangsregelungen
Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.
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