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§ 16 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

§ 16 Übergangsregelungen



Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.

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