Tools:
Update via:
§ 15 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
§ 15 Verfahrensvorschriften
(1) 1Das Auslandstrennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. 2Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. 3Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem Tag nach dem Dienstantritt.
(2) 1Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. 2Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
(3) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld von Bedeutung sein können.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgelds.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_Auslandstrennungsgeldverordnung.htm