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§ 11 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 11 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.
(2) 1Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. 2Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.
(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
Zitierungen von § 11 ATGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ATGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ATGV Arten des Auslandstrennungsgelds
... (§ 9), 2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( § 11 ), 3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge ...
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