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§ 9 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2032-3-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand
(1) 1Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
- 1.
- für die berechtigte Person:
- a)
- im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- b)
- im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
(3) 1Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. 2Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 9 ATGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 11 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27.11.2019 BGBl. I S. 1866 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ATGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ATGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ATGV Arten des Auslandstrennungsgelds
... (§ 8) und c) Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands ( § 9 ), 2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11), ...
§ 10 ATGV Vorwegumzug (vom 01.06.2020)
... wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am ... zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- ...
§ 12 ATGV Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen
... in Höhe der Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden. (8) Sind aus Sicherheitsgründen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 ATGVÄndV Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
... ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird." 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 11 BesStMV Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen ...
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