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§ 6 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

§ 6 Arten des Auslandstrennungsgelds



Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:

1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:

a)
Auslandstrennungstagegeld (§ 7),

b)
Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und

c)
Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),

2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),

3.
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),

4.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),

5.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).



 

Zitierungen von § 6 ATGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ATGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ATGV Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen
... in Höhe der Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden. (8) Sind aus Sicherheitsgründen ...