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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.04.2024 aufgehoben
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§ 2 - Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG k.a.Abk.)
G. v. 24.07.1956 BGBl. I S. 667; 1957 I 368; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 2 Zugelassene Versicherer
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Haftpflichtversicherung kann genommen werden
- a)
- bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer,
- b)
- bei einem anderen Versicherer nur dann, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den folgenden Vorschriften übernimmt.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes können sich Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben, zu einer Versicherergemeinschaft zusammenschließen. Die Satzung der Versicherergemeinschaft bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen.
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AuslPflVG Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes
... verursachten Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 2 bis 6 besteht. (2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des ...
§ 7 AuslPflVG Durchführungsbestimmungen (vom 08.09.2015)
... Durchführung der §§ 1 bis 5 können erlassen a) das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
§ 9 AuslPflVG Straftaten
... oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b oder § 8a Abs. 1 von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum ...
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