Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.04.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG k.a.Abk.)

G. v. 24.07.1956 BGBl. I S. 667; 1957 I 368; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
|

§ 5 Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Prämie


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Versicherer kann die Geltung der Versicherungsbescheinigung (§ 1) befristen und die Aushändigung von der Zahlung der Prämie für den angegebenen Zeitraum abhängig machen. Wird die Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die Aushändigung von der Zahlung der ersten Prämie abhängig machen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AuslPflVG Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes
... verursachten Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 2 bis 6 besteht. (2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des ...
§ 7 AuslPflVG Durchführungsbestimmungen (vom 08.09.2015)
... Durchführung der §§ 1 bis 5 können erlassen a) das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed