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§ 9a - Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG k.a.Abk.)

G. v. 24.07.1956 BGBl. I S. 667; 1957 I 368; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 9a Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2 die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs einen solchen Verstoß duldet, oder

2.
als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenverkehrsbehörde.

 
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