Tools:
Update via:
Änderung § 10 Lkw-MautV vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Lkw-MautV, alle Änderungen durch Artikel 33 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie der Lkw-MautVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 10 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Mauterstattung | |
(Text alte Fassung) (1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat und | (Text neue Fassung) (1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht hat und |
1. für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, oder 2. für eine vollständig nicht befahrene Strecke nachweist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig überhaupt nicht befahren hat. | |
(2) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4 Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert. | (2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4 Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert. |
(3) 1 Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2 Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13077/al0-173924.htm