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Änderung § 2 Lkw-MautV vom 07.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Lkw-MautV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV am 7. Dezember 2023 und Änderungshistorie der Lkw-MautVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung | § 2 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung | |
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind: 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens, 2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll, 3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung, 4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, | |
(Text alte Fassung) 5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes. | (Text neue Fassung) 5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes, 6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, 7. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes. |
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