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Änderung § 2 Lkw-MautV vom 01.01.2019
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§ 2 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 2 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung | |
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind: 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens, 2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll, 3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung, | |
(Text alte Fassung) 4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, 5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes. | (Text neue Fassung) 4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, 5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes, 6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, 7. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes. |
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