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Änderung § 1 Lkw-MautV vom 07.12.2023

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§ 1 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,

2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,

(Text alte Fassung)

3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und

(Text neue Fassung)

3. das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und

4. das Verfahren zur Erstattung der Maut.



 

 
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