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Änderung § 2 Lkw-MautV vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 Lkw-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 2 Lkw-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

(Text alte Fassung)

4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

(Text neue Fassung)

4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)