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Änderung Anlage BSHGebV vom 25.02.2023
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Anlage BSHGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung | Anlage BSHGebV n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro | I. Flaggenrecht | 1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung | 88 1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 67 1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge; Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt. | 1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 67 1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 106 1006 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Ände- rung des Zeitraums | 257 | II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | 2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungs- nachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigun- gen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner- kennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) | 25 bis 145 2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung | 40 bis 115 2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buch- stabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungs- verordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung | 1.500 bis 4.320 2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 | 300 bis 1.300 2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung | 12,50 bis 37,50 2006 | Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute- Befähigungsverordnung | 54 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2007 | Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz | 137 bis 1.099 |
| III. Schiffsvermessung | 3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) 3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) | 234 3004 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 3005 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800 3006 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 3007 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 829 3008 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 414 3009 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 175 3010 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumver- messung) | 530 3011 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließ- lich Längenvermessung) | 117 3012 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) | 175 3013 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Num- mer 3109) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 133 3014 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 117 | IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | | Vorbemerkungen 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten. 2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. 3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung. | 4001 | Gerätekategorie A | 100 bis 1.000 4002 | Gerätekategorie B | 1.000 bis 2.500 4003 | Gerätekategorie C | 2.500 bis 6.000 4004 | Gerätekategorie D | 6.000 bis 10.000 4005 | Gerätekategorie E | 8.000 bis 14.000 4006 | Gerätekategorie F | 14.000 bis 40.000 4007 | Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen | 353 4008 | Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten | nach Zeitaufwand 4009 | Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006: Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten) | 13.000 4010 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand 4011 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) | nach Zeitaufwand 4012 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durch- führen | nach Zeitaufwand | V. Ballastwasserbehandlungssysteme | 5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | 5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 129.320 5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für aner- kannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | 5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 83.875 5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für aner- kannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5003 | Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate | 4.100 bis 50.000 5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Be- handlungssystem | 500 bis 30.000 5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand 5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungs- system | 538 5007 | Teilleistung einer Zulassung | 10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002 | Vl. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | 6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.000 bis 4.000 6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 620 bis 1.280 6003 | Änderung der Genehmigung | 164 6004 | Genehmigung der Errichtung einer Leitung | 80.000 bis 160.000 6005 | Genehmigung des Betriebes einer Leitung | 9.600 bis 19.900 6006 | Untersagung von Tätigkeiten | 515 bis 1.100 6007 | Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels | 80.000 bis 160.000 6008 | Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels | 9.600 bis 19.800 6009 | Änderung der Genehmigung | 1.235 bis 2.035 Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. 6010 | Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmun- gen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder geson- dert angeordnet sind | 700 bis 1.500 6011 | Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels | 9.600 bis 19.800 | Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen | 6012 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 125.000 bis 259.000 6012.1 | Windenergieanlagen: Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See- Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz | 192.970 + (L x 4.300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens 5.192.970 L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilo- watt gerundet) 4.300 = h Jahreslauf- leistung 25 = Jahre Gesamt- laufzeit 0,035 = Ct/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag 6012.2 | Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore- anbindungsleitungen): Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See- Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz | 192.970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens 1.697.970 I = Investitions- summe des Netzanbindungs- systems, sollte kein ausreichen- der Nachweis der Investitions- summe erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigen- kapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Fest- legung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolg- ten Festsetzung) 4 Prozent 6013 | Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie- auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28.000 bis 58.000 6014 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2 (erste Teilgebühr) 6015 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrich- tung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28.000 bis 58.000 6016 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 9.000 bis 13.500 6017 | Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagen- gesetz | 9.000 bis 17.100 6018 | Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 44.000 bis 90.000 6019 | Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 7.800 bis 16.400 6020 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmi- gung | 5.000 bis 11.900 6021 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 5.000 bis 11.900 6022 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz | 244 6023 | Änderung der Genehmigung | 109 6024 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 510 bis 850 6025 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes | 900 bis 2.400 | VII. Haftungsbescheinigungen | | |
7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118 | 7001 | Ausstellung von Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118 |
| VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 200 bis 600 8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 1.011 8003 | Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 300 bis 2.600 8004 | Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 bis 1.000 8005 | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 292 8006 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 107 8007 | Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfun- gen für das ISSC | 58 8008 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) | 94 8009 | Befreiung von der Meldepflicht | 357 8010 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 5.000 bis 10.240 8011 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) | 4.000 bis 8.000 8012 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) | 1.500 bis 4.000 8013 | Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS | 120 8014 | Anlassbezogene Sonderbescheinigungen | 100 bis 600 8015 | PDOS Prüfung und Genehmigung | 200 bis 600 8016 | Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC); Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. | 530 bis 2.525 | IX. Marktüberwachung | 9001 | Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 4.200 bis 12.200 Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. 9002 | Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 2.000 bis 6.000 (zuzüglich Auslagen) Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. 9003 | Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) | 75 bis 400 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 9004 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen | 840 bis 1.740 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 9005 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter | 1.200 bis 2.500 (Leistungen externer Prüfllabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 9006 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH | Gebühr nach Nummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie (Kosten für die Beschaffung der ge- prüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 9007 | Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten | 70 bis 530 | X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | 10001 | Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 535 10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverord- nung | 403 10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand 10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhal- tensverordnung | 135 bis 500 10005 | Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand 10006 | Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 6.340 bis 13.170 | XI. Besondere Fälle | 11001 | Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 50 bis 350 |
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