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Synopse aller Änderungen der 43. BImSchV am 01.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2025 durch Artikel 1 der BImSchV43ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 43. BImSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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43. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2025 geltenden Fassung | 43. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 61 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17) Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen | |
Tabelle A | Schadstoffe | Zeitreihe | Berichterstattungs- frist gegenüber der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur Nationale Gesamt- emissionen nach Quellkategorien1 gemäß NFR2 | - SO2, NOx, NMVOC, NH3, CO3 - Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)4 - POP5 (PAK6, Benzo[a]pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1, 2, 3-cd)pyren, Dioxine/Furane, PCB7, HCB8 insgesamt) | Jährlich ab dem Jahr 1990 bis zum Berichtsjahr minus 2 (X-2) | 15. Februar10 Nationale Gesamt- emissionen nach Quellkategorien1 gemäß NFR2 | PM2,5, PM109 und falls verfügbar Ruß | Jährlich ab dem Jahr 2000 bis zum Berichtsjahr minus 2 (X-2) | 15. Februar10 1 Natürliche Emissionen werden nach den Methoden gemeldet, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet. 2 NFR: Nomenklatur für die Berichterstattung gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. 3 CO (Kohlenmonoxid). 4 Cd (Kadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei). 5 POP (persistente organische Schadstoffe). 6 PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). 7 PCB (polychlorierte Biphenyle). 8 HCB (Hexachlorbenzol). 9 'PM10' sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm). 10 Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens vier Wochen nach Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen. Tabelle B | Schadstoffe | Zeitreihe/Zieljahre | Berichterstattungs- frist gegenüber der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur Nationale Rasterdaten über Emissionen nach Quellkategorien (GNFR) | - SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 - Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) - POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, Dioxine/Furane) - Ruß (falls verfügbar) | Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2) ab dem Jahr 2017 | 1. Mai1 Große Punktquellen nach Quellkategorien (GNFR) | - SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 - Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) - POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, Dioxine/Furane) - Ruß (falls verfügbar) | Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2) ab dem Jahr 2017 | 1. Mai1 | |
(Text alte Fassung) Emissionsprognose nach aggregierten NFR-Sektoren | - SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und, falls verfügbar, Ruß | Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020, 2025 und 2030 sowie, sofern verfügbar, für die Prognosejahre 2040 und 2050 ab dem Jahr 2017 | 15. März | (Text neue Fassung) Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) | - SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und, falls verfügbar, Ruß | Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020, 2025 und 2030 sowie, sofern verfügbar, für die Prognosejahre 2040 und 2050 ab dem Jahr 2017 | 15. März |
1 Enthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen nach der Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen. Tabelle C | Schadstoffe | Zeitreihe/Zieljahre | Berichterstattungs- frist gegenüber der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur Informativer Inventar- Bericht | - SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 - Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß - POP (PAK insgesamt, Benzo[a]pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane, PCB, HCB) - gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr, Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen) und Gesamtschwebstaub | Jährlich (wie in den Tabellen A bis C angegeben) | 15. März | |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1) Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose | |
I. Nationales Emissionsinventar 1. Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu berechnen. 2. Für Verkehrsemissionen berechnet und übermittelt das Umweltbundesamt die Emissionen nach Maßgabe der an das Statistische Amt der Europäischen Union übermittelten nationalen Energiebilanzen. 3. Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in Deutschland verkauften Kraftstoffe berechnet und mitgeteilt. Die Emissionen aus dem Straßenverkehr können darüber hinaus auch auf Basis der in Deutschland verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitgeteilt werden. 4. Das Umweltbundesamt übermittelt die nationalen Jahresemissionen ausgedrückt in der anwendbaren Einheit, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vorgegeben ist. II. Nationale Emissionsprognose | |
Die nationale Emissionsprognose wird für die relevanten Quellensektoren geschätzt und aggregiert. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden Schadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose für ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls für ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprognose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so weit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist kohärent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4. | Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet. Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden Schadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose für ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls für ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprognose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so weit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist kohärent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4. |
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