Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 EIGV vom 24.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EIGV am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie der EIGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 38 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch § 43 Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Fahrzeugeinstellungsregister


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeugeinstellungsregister, das die Inhalte und Formate enthält, die in

1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und

2. den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind.

(2) 1 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Inbetriebnahme im Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses nicht bereits in dem Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union registriert ist. 2 Bei der Eintragung ist die mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung zugewiesene europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren sowie die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.

(3) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betreffen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen. 2 Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Umrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Inbetriebnahmegenehmigung in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(4) 1 Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der Halter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister. 2 Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des Fahrzeugs.

(5) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsberechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben. 2 Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardformat.