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Änderung § 10 EIGV vom 24.06.2020
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§ 10 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 10 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Text alte Fassung) § 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind | (Text neue Fassung)§ 10 Genehmigungsstelle |
Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind: 1. für strukturelle Teilsysteme: § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3, Satz 4 sowie Absatz 2, 2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2. | (1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag 1. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, 2. Fahrzeugtypgenehmigungen, 3. Inbetriebnahmegenehmigungen und 4. Genehmigungen für Probefahrten. (2) 1 Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. 2 Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. 3 Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle. (3) 1 Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen. |
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