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Änderung § 11 EIGV vom 24.06.2020

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§ 11 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verfahren für die Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung


(Text neue Fassung)

§ 11 Voraussetzungen und Verfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt werden von

1. Eisenbahnen,

2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder

3. Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen.

2 Der Antrag
und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 sind dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich in deutscher Sprache vorzulegen.

(2) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem Antragsteller innerhalb
von vier Wochen nach Vorlage der Antragsunterlagen deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit. 2 Anschließend prüft es die Antragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist über den Antrag. 3 Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel an den Unterlagen fest, hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 4 Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(3) 1 Hat das Eisenbahn-Bundesamt begründete Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, kann es vor der Entscheidung
über die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. 2 Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, welche ergänzenden Prüfungen durchzuführen sind.

(4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor, wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung

1. bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden Bestandteil
des Eisenbahnsystems oder bei einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder

2. Erkenntnisse vorliegen über
die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung

a) durch benannte
oder bestimmte Stellen, die eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder

b) durch Bewertungsstellen, die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.


(5) Erkenntnisse
nach Absatz 4 Nummer 2 bedeuten nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung

1. die benannte Stelle eine Bescheinigung
über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2. die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften oder

3. die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht

erstellt hat.

(6) 1 Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung
der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. 2 In diese Liste sind etwaige Abweichungen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und, soweit erforderlich, den technischen Vorschriften aufzunehmen und zu begründen. 3 Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise über die Gewährleistung der mindestens gleichen Sicherheit zu führen.

(7)
1 Erforderliche Änderungen der Liste nach Absatz 6 hat der Antragsteller unverzüglich vorzunehmen und die Liste dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. 2 Hinsichtlich des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind die anzuwendenden Vorschriften und Prüfgrundlagen in Form der jeweils zugrunde gelegten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und der projektspezifischen Konkretisierung der notifizierten technischen Vorschriften darzulegen.

(8) 1 Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems mehrere gesonderte Teilprüfungen vorgenommen und dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antragsteller
die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Kohärenz sicherzustellen. 2 Dafür kann er eine Stelle beauftragen.



(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Über
die zentrale Anlaufstelle werden

1. Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen
oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und

2. Informationen eingeholt


a) über alle Anträge
nach Nummer 1,

b)
über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie

c)
über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.

(3)
1 Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn

1. das Verwendungsgebiet
des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und

2.
die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.

2 Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.