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Änderung § 41 EIGV vom 24.06.2020
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§ 41 EIGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 41 EIGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. ohne Genehmigung nach § 8 Satz 1 oder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil des Eisenbahnsystems in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine EG-Prüferklärung abgibt, 3. entgegen § 18 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2 oder § 39 Absatz 4 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 4. entgegen § 23 Absatz 5 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt, 5. entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt, 6. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt oder 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt. | (Text neue Fassung) 1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt, 4. entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt, 5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder 8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 4 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 2. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 5 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder 6. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt. | 1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt. |
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