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Änderung § 41 EIGV vom 24.06.2020

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§ 41 EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 41 EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ohne Genehmigung nach § 8 Satz 1 oder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil des Eisenbahnsystems in Betrieb nimmt,

2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine EG-Prüferklärung abgibt,

3. entgegen § 18 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz
2 oder § 39 Absatz 4 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,

4.
entgegen § 23 Absatz 5 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,

5.
entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,

6.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt oder

7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt.

(Text neue Fassung)

1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,

2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,

3.
entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,

4.
entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,

5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,

6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,

7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder

8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 4 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

2. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 5 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen §
32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder

6.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.



1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder

5.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.