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Zitierungen von § 38 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020)
... Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
§ 42 EIGV Übergangsvorschriften (vom 24.06.2020)
... und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem ...
§ 43 EIGV Befristung (vom 24.06.2020)
... § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 50 Euro 7.24 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug 7.25 Einstellung von 11 bis zu 100 ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug 7.26 Einstellung von über 100 ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug 7.27 Änderung und Ergänzung ... register außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.28 Änderung und ... Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV 10 Euro je Fahr- zeug; höchstens 5.000 Euro je An- trag ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
...  Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung § 38 Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Europäisches ... Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden." 21. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... die Eingabe einer weiteren Genehmigung für das Inverkehrbringen." 22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Europäisches ... und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem ... 42 wird folgender § 43 angefügt: „§ 43 Befristung § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft." 28. Anlage 1 wird wie folgt ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
...  Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro  ... bis zu 10 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug  ... bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug  ... 100 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug  ... außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.26 Änderung und Ergänzung ... Antragsverfahrens für gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
...  Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro 7.22 Einstellung ... bis zu 10 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug ... 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug ... 100 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug ... außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.26 Änderung und Ergänzung von ... Antragsverfahrens für gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro ...