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§ 142 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern


§ 142 wird in 1 Vorschrift zitiert

In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.

 
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Zitierungen von § 142 StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150 StVollzG Vollzugsgemeinschaften
... Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften ...