Tools:
Update via:
§ 143 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
|
§ 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
§ 143 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.
(2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
(3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.
Anzeige
Zitierungen von § 143 StVollzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVollzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 150 StVollzG Vollzugsgemeinschaften
... Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften ...
§ 201 StVollzG Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
... zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig. 4. Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, daß eine auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1310/a18619.htm