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§ 146
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§ 146 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976
BGBl. I S. 581
, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 12.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1
Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
22 weitere Fassungen
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wird in 87 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden
Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§ 145
←
→
§ 147
§ 146 Verbot der Überbelegung
§ 146 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Hafträume dürfen Personen mehr mit nicht als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 145
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→
§ 147
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Zitierungen von
§ 146 StVollzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVollzG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 150 StVollzG Vollzugsgemeinschaften
... Vollzugsanstalten nach den §§ 139
bis
149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften ...
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