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§ 162
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§ 162 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976
BGBl. I S. 581
, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 12.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1
Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
22 weitere Fassungen
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wird in 87 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden
Vierter Titel Anstaltsbeiräte
§ 161
←
→
§ 163
§ 162 Bildung der Beiräte
§ 162 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§ 161
←
→
§ 163
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Zitierungen von
§ 162 StVollzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVollzG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 198 StVollzG Inkrafttreten
... § 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung - §
162
Abs. 1 - Beiräte -. 2. und 3. (aufgehoben) (3) Durch besonderes ...
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