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§ 162 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 162 Bildung der Beiräte


§ 162 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.

(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3) Das Nähere regeln die Länder.



 

Zitierungen von § 162 StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 198 StVollzG Inkrafttreten
... § 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung - § 162 Abs. 1 - Beiräte -. 2. und 3. (aufgehoben) (3) Durch besonderes ...