§ 167 Grundsatz
1Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten
§ 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (
§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2§ 50 findet nur in den Fällen einer in
§ 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 JStrRAnpG Änderung des Strafvollzugsgesetzes ... 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 167 wird wie folgt gefasst: „§ 167 Grundsatz Für den Vollzug ... wird wie folgt geändert: 1. § 167 wird wie folgt gefasst: „ § 167 Grundsatz Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
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