Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§
17 und
18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24