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§ 199 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 199 Übergangsfassungen
§ 199 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes:
- 1.
- § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung:
- 2.
- § 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung:
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt."
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält folgende Fassung:
- 5.
- § 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält folgende Fassung:
- 6.
- (weggefallen)
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."
Zitierungen von § 199 StVollzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 199 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVollzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 198 StVollzG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. ...
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