Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (8. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326 (Nr. 31); Geltung ab 31.08.2018
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. August 2018 EdWBeitrV § 1, § 2, § 2a, § 2c, § 7e (neu)

Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne" die Wörter „und abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme" angefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 wird der Wortlaut nach den Wörtern „Geschäftstätigkeit beinhaltet," durch die Wörter „betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro." ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

3.
In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c," die Angabe „1d," eingefügt.

4.
In § 2c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

5.
Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:

§ 7e Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. EdWBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. EdWBeitrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 2 EdWBeitrV Berechnung des Jahresbeitrags (vom 26.06.2021)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 b) bb) V. v. 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) wurde sinngemäß ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
...  (12) Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 ...


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