Die
EdW-Beitragsverordnung vom
19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne" die Wörter „und abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme" angefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 4 wird der Wortlaut nach den Wörtern „Geschäftstätigkeit beinhaltet," durch die Wörter „betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro." ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 3.
- In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c," die Angabe „1d," eingefügt.
- 4.
- In § 2c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- 5.
- Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt:
„§ 7e Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990