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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Warenwirtschaft und Warendistribution:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Beschaffung:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- Absatzwirtschaft:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.
- Rechnungswesen:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Großhandel:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 2.
- in der Fachrichtung Außenhandel:
- 2.1
-
- 2.2
-
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GrHdlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrHdlKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GrHdlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1311/a18684.htm