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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Großhandel und
- 2.
- Außenhandel
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Warenwirtschaft und Warendistribution:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Beschaffung:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- Absatzwirtschaft:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.
- Rechnungswesen:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Großhandel:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 2.
- in der Fachrichtung Außenhandel:
- 2.1
-
- 2.2
-
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Arbeitsorganisation,
- 2.
- Warenwirtschaft,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Großhandel
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Großhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
- Prüfungsfach Großhandelsgeschäfte:
- a)
- Warenwirtschaft und Warendistribution, Lagersystem,
- b)
- Beschaffung,
- c)
- Absatzwirtschaft;
- 2.
- Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:
- a)
- Arbeitsorganisation,
- b)
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- c)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- d)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- e)
- Buchführung,
- f)
- Zahlungsverkehr und Kredit;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Warenkenntnisse, Wareneinkauf,
- b)
- Marketing, Verkauf und Kundenberatung,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Großhandelsgeschäfte und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungsfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außenhandel
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außenhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
- Prüfungsfach Außenhandelsgeschäfte
- a)
- Anbahnung und Abschluß von Außenhandelsgeschäften,
- b)
- Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,
- c)
- fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes;
- 2.
- Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Personalwirtschaft und Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Prüfungsfach Praktische Übungen:
Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Warenkenntnisse,
- b)
- Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Außenhandelsgeschäfte und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungsfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel - sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1997 S. 1046ff)
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel - zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Fachrichtung Großhandel
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Fachrichtung Außenhandel
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
---
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,
- 1.4
- Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Grundlagen der Warenwirtschaft,
- 2.2
- Warendistribution, Lernziele a bis c,
- 1.3
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
- Umweltschutz,
- 5.1
- Arbeitsorganisation,
- 5.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
- 5.3
- Datenschutz und Datensicherheit
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Anwenden von Warenkenntnissen,
- 4.1
- Marketing, Lernziel a,
- 1.3
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
- Umweltschutz,
- 5.1
- Arbeitsorganisation,
- 5.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
- 5.3
- Datenschutz und Datensicherheit
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- II.
- 1) 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
- II.
- 1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele a und b,
- I.
- 2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 3.2 Beschaffungsplanung,
- I.
- 3.3 Wareneinkauf
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 4.1 Marketing, Lernziele b und c,
- I.
- 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,
- I.
- 4.3 Verkauf und Kundenberatung
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 6.1 Buchführung,
- I.
- 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,
- I.
- 1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,
- I.
- 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,
- II.
- 1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele c bis f,
- I.
- 4. Absatzwirtschaft
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
Fachrichtung Außenhandel
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,
- 1.4
- Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Grundlagen der Warenwirtschaft,
- 2.2
- Warendistribution, Lernziele a bis c,
- 1.3
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
- Umweltschutz,
- 5.1
- Arbeitsorganisation,
- 5.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
- 5.3
- Datenschutz und Datensicherheit
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Anwenden von Warenkenntnissen,
- 4.1
- Marketing, Lernziel a,
- 1.3
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
- Umweltschutz,
- 5.1
- Arbeitsorganisation,
- 5.2
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
- 5.3
- Datenschutz und Datensicherheit
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- II.
- 1) 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis d, i und l,
- II.
- 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und d,
- I.
- 2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 3.2 Beschaffungsplanung,
- I.
- 3.3 Wareneinkauf
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 4.1 Marketing, Lernziele b und c,
- I.
- 4.2 Kalkulation und Preisermittlung,
- I.
- 4.3 Verkauf und Kundenberatung
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 6.1 Buchführung,
- I.
- 6.3 Zahlungsverkehr und Kredit
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,
- I.
- 1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,
- I.
- 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.
- 2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,
- II.
- 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele e bis h, k und m,
- II.
- 2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
- I.
- 4. Absatzwirtschaft
- I.
- 1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,
- I.
- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 1.6 Umweltschutz,
- I.
- 3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
- I.
- 5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
---
- 1)
- Abschnitt II.
- 2)
- Abschnitt I.
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