Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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