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Änderung § 15 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 15 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 15 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Schriftlicher Teil


(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus

1. bis zu drei Leistungstests und

2. einem Aufsatz.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird.

(3) 1 Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.