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Änderung § 15 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 15 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 15 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Schriftlicher Teil


(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus

1. bis zu drei Leistungstests und

2. einem Aufsatz.

(3) 1 Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.