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Synopse aller Änderungen der GDBNDVerfSchVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 2 der BKAmtVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


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Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

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(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

(3) 1 Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Schriftlicher Teil


(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus

1. bis zu drei Leistungstests und

2. einem Aufsatz.

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(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird.

(3) 1 Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.



§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge


(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

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(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

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(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Studienabschnitt

| 1 | 2

1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium

2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I

3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I

4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II

5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II

6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II

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(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.




(3a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Studienabschnitte anders gegliedert werden und

2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2 Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.


(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.



§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


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Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:



(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

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(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Leistungstests im Hauptstudium


(1) 1 Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren.

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(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium

1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,

2. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und

3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

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(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,

1. in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und

2. in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.

(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen


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In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.



(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika


(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

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(4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 40 Zweck




§ 40 Zeitpunkt und Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

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(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

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(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit


(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

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(2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. 2 Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit


(1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2 Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.

(2) 1 Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2 Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.

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(2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2 Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt.

(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums


(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2 Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

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(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

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(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' bis zum 31. Dezember 2022

1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

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(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' bis zum 31. Dezember 2022

1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

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(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung


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Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt



1 Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.

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2 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.

§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2 Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3 Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4 Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2. eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

2 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' soll der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' angehören. 3 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' soll der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' angehören. 4 Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote


(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,

4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,

6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,

7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1. wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 83 Übergangsvorschriften




§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(3) Für Bewerberinnen
und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767) anzuwenden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber,
die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes in der Fassung vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640) anzuwenden.



(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. 2 Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2.
die Ausbildungsabschnitte - abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1
und 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4. im Hauptstudium - abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 1 der
in Absatz 1 genannten Verordnung -

a) die Zahl
der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als 14 reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b) vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet
wird,

5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungstests - abweichend von
§ 25 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als fünf reduziert wird.

(4) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommission - abweichend von
§ 30 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem
und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

2 Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(5) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission - abweichend von § 30
Absatz 6 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann
die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung vorgesehene Bearbeitungszeit gilt.

(7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1.
die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2. die Aufgaben
der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung entnommen werden.

(8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von
§ 34 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt
die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen - abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, und

2. die Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.



(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. 2 Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig
ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4. im Hauptstudium - abweichend von § 23 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als zwölf reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b) vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise - abweichend von § 24 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als vier reduziert wird.

(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - eine Prüfungskommission nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

(5) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule für die Diplomarbeit - abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,

2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben wird.

(7) Das Prüfungsamt kann - abweichend von § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - festlegen, dass

1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 entnommen werden.

(8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 33 Absatz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.