§ 40 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 40 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Text alte Fassung)§ 40 Zweck | (Text neue Fassung)§ 40 Zeitpunkt und Zweck |
(Textabschnitt unverändert) (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt. |