§ 42 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 42 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung | |
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. (2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |