Änderung § 42 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BKAmtVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 42 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed