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Änderung § 42 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 42 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 42 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




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