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Änderung § 52 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 52 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 52 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit | |
(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt. |
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