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Änderung § 67 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 67 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 67 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung | |
(Text alte Fassung) Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt | (Text neue Fassung) 1 Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt |
1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und 2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums. | |
2 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung. | |
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