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Änderung § 67 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 67 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 67 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung


Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.