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Änderung § 68 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 68 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 68 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2 Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3 Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4 Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2. eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

2 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' soll der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' angehören. 3 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' soll der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' angehören. 4 Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

vorherige Änderung

 


(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)