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Änderung § 83 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 83 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 83 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 83 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) Für Studierende, die bis zum 30. September 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767) anzuwenden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. April 2019 an einem Auswahlverfahren für einen Studienplatz, der in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten wird, teilnehmen, ist anstelle des § 12 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung § 6 Absatz 5 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 7 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes in der Fassung vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640) anzuwenden.



 

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