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Änderung § 68 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 68 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 68 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden. (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Verfassungsschutz sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden. (4) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden. (3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden. (4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. (5) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus |
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie 3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss. 2 Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3 Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4 Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. | |
(5) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. (6) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. | (5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 1. die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht: a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und 2. eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann. 2 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' soll der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' angehören. 3 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' soll der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' angehören. 4 Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. (6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. (6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. (7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. |
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