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Synopse aller Änderungen der GDBNDVerfSchVDV am 01.03.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2019 durch Artikel 2 der MDBNDVerfSchVDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Studium
    § 2 Ziele des Studiums
    § 3 Dienstbehörden
    § 4 Ausbildungsbehörden
    § 5 Dienstaufsicht
    § 6 Erholungsurlaub
    § 7 Nachteilsausgleich
    § 8 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
    § 9 Prüfende
    § 10 Abweichende Bewertungen
Teil 2 Auswahlverfahren
    § 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 12 Auswahlkommission
    § 13 Teile des Auswahlverfahrens
    § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
    § 15 Schriftlicher Teil
    § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
    § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
    § 18 Mündlicher Teil
    § 19 Bestehen des mündlichen Teils
    § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
    § 21 Täuschung
Teil 3 Studium
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 22 Dauer und Gliederung des Studiums
       § 23 Studienplan
       § 24 Leistungstests
       § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
       § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
    Abschnitt 2 Fachstudien
       § 27 Studiengebiete des Grundstudiums
       § 28 Studiengebiete des Hauptstudiums
       § 29 Leistungstests im Hauptstudium
       § 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium
    Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
       § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
       § 32 Ausbildungsleitung
       § 33 Ausbildende
       § 34 Praktikumsordnungen
       § 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
       § 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
       § 37 Ausbildungsplan für die Praktika
       § 38 Bewertung der Praktika
       § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika
Teil 4 Prüfungen
    Abschnitt 1 Zwischenprüfung
       § 40 Zweck
       § 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung
       § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
       § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
       § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
       § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
       § 46 Zwischenprüfungszeugnis
       § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
       § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
    Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 49 Diplomprüfung
          § 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung
          § 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium
          § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit
          § 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
          § 54 Diplomarbeitsordnung
          § 55 Prüfende für die Diplomarbeit
          § 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit
          § 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit
          § 58 Abgabe der Diplomarbeit
          § 59 Bestehen der Diplomarbeit
          § 60 Diplomkolloquium
          § 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums
       Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
          § 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung
(Text neue Fassung)

          § 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
          § 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
          § 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
          § 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung
          § 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
          § 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
          § 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
          § 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
          § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
          § 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung
          § 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
          § 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
    Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
       § 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
       § 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
       § 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 80a Entscheidung über Widersprüche
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
    § 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung
    § 83 Übergangsvorschriften
    § 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 2 Ziele des Studiums


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.



(1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) 1 Das Studium legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissens- und Methodenbasis im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. 2 Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) 1 Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 2 Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.



§ 7 Nachteilsausgleich


(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde,

2. bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und

3. im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2 Bei schwerbehinderten Menschen und bei diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4 Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.



(3) 1 Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2 Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4 Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.

§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) 1 In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.



1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(3) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3 Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.



(4) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(5) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.



§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge


(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.



(3) 1 Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, festgelegt. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.



§ 21 Täuschung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.



(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.



§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests


(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3 Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.



(4) 1 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3 Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests


(1) 1 Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. 2 Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2 Sie kann abhängig je nach Schwere des Verstoßes



(2) 1 Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2 Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. innere Sicherheit, Geheimschutz und Spionageabwehr,



5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.



§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium


(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ist das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach gewichteten übrigen Bewertungen.



(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1. die Bewertungen
der Klausuren doppelt zu gewichten und

2. die
übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.

§ 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer Rangpunktzahl.



(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika.

(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.



§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bestanden haben, können die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung zulassen.

(2) Die Zwischenprüfung
ist vollständig zu wiederholen.

(3)
Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(4)
Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(5)
1 Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2 Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3 Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6)
Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2)
Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(3)
Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4)
1 Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2 Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3 Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(5)
Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung




§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1 Bestellt wird

1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und

2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.



§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist und

2. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.



Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1. wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Verfassungsschutz sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus



(1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5)
1 Eine Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2 Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3 Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4 Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(6)
§ 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.



(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(7)
§ 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.



Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote


(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,

4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,

6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,

7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1. die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden worden sind und

2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.



(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1. wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 80a (neu)




§ 80a Entscheidung über Widersprüche


vorherige Änderung

 


Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.