Tools:
Update via:
Änderung § 15 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 GDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BKAmtVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 15 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Schriftlicher Teil | |
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft. (2) Der schriftliche Teil besteht aus 1. bis zu drei Leistungstests und 2. einem Aufsatz. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird. |
(3) 1 Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/al153714-0.htm