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Änderung § 16 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 16 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 16 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge


(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.