Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 GDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BKAmtVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 35 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen


(Text alte Fassung)

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

(Text neue Fassung)

(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)