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Änderung § 35 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 35 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 35 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen | |
(Text alte Fassung) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren. | (Text neue Fassung) (1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren. (2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird. |
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