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Änderung § 67 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 67 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

(Text neue Fassung)

1 Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.

vorherige Änderung

 


2 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)