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Änderung § 29 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 29 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 29 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Leistungstests im Hauptstudium | |
(1) 1 Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren. | |
(Text alte Fassung) (1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium | (Text neue Fassung) (1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium |
1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird, 2. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und 3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird. (2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6. (3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3, 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5. (3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden, 1. in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und 2. in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden. (4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. |
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