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Änderung § 62 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 62 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' bis zum 31. Dezember 2022

(Text neue Fassung)

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' bis zum 31. Dezember 2024

1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' bis zum 31. Dezember 2022



(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' bis zum 31. Dezember 2024

1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

vorherige Änderung

(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022



(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



(heute geltende Fassung)